Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedlingsdorf vom 25.03.2022, womit für den Ortsfriedhof von Riedlingsdorf eine Friedhofsordnung erlassen wird.

Friedhofsordnung

(gemäß § 33 des Bgld. Leichen- und Bestattungswesengesetzes 2019 – Bgld. LBwG 2019, LGBl.Nr. 76/2018 i.d.g.F.)

§ 1
Eigentumsverhältnisse

  1. Der Ortsfriedhof von Riedlingsdorf befindet sich auf dem Grundstück Nr. 7660 der KG Riedlingsdorf.
  2. Der Ortsfriedhof Riedlingsdorf ist grundbücherliches Eigentum der Marktgemeinde Riedlingsdorf.
  3. Die Aufbahrungshalle Riedlingsdorf steht im Eigentum der Marktgemeinde Riedlingsdorf und wird von der Marktgemeinde Riedlingsdorf betrieben und instandgehalten.

 

§ 2
Friedhofsverwaltung

  1. Die Verwaltung des Friedhofes und der Aufbahrungshalle sowie das Bestattungswesen obliegen der Marktgemeinde Riedlingsdorf (Friedhofsverwaltung). Sie ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in allen Angelegenheiten zuständig.
  2. Zu den Aufgaben der Friedhofsverwaltung zählen insbesondere:
    1. die Zuweisung der Grabstellen;
    2. die Festsetzung der Termine für Bestattungen;
    3. die Durchführung der auf Grund dieser Friedhofsordnung und des Bgld. Leichen- und Bestattungswesengesetzes notwendigen Verwaltungsarbeiten;
    4. die Überwachung der Einhaltung der in dieser Friedhofsordnung festgelegten Bestimmungen.

 

§ 3
Widmung und allgemeine Bestimmungen

  1. Der Ortsfriedhof dient als Begräbnisstelle für jene Personen, die ihren Wohnsitz in der Marktgemeinde Riedlingsdorf hatten oder dort tot aufgefunden wurden und deren Herkunft unbekannt ist. Auch die Beerdigung von Leichen von der Kirche und Religionsgesellschaft nicht angehörenden Personen ist zugelassen, wenn es sich um die Beisetzung in einem Familiengrab handelt oder wenn sich in der Marktgemeinde Riedlingsdorf, in der der Todesfall eintrat oder die Leiche aufgefunden worden ist, ein für Angehörige der Kirche oder Religionsgesellschaft der oder des Verstorbenen bestimmter Friedhof oder eine Bestattungsanlage der Marktgemeinde nicht befindet.
  2. Die Friedhofsverwaltung kann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes in berücksichtigungswürdigen Fällen auch die Bestattung anderer als der im Abs. (1) genannten Verstorbenen bewilligen.
  3. In einer Grabstelle dürfen nach Maßgabe des vorhandenen Belegraumes außer den Benützungsberechtigten (§4) mit deren Zustimmung auch deren Angehörige bestattet werden. Als Angehörige gelten:
    1. Ehegatte/Innen Lebensgefährte/Innen
    2. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Adoptivkinder
    3. Ehegatte/Innen der bei b) bezeichneten Personen
    4. Adoptiveltern

 

§ 4
Grabstellenbenützungsrecht

  1. Das Benützungsrecht an einer Grabstelle wird durch die Bezahlung des entsprechenden Entgeltes auf die Dauer von 10 Jahren erworben. Benützungsberechtigte/r und somit Vertragspartner/In der Marktgemeinde Riedlingsdorf kann nur eine Person sein.
  2. Gegen Bezahlung des entsprechenden Entgeltes durch die/den Benützungsberechtigte/n kann das Benützungsrecht von der Friedhofsverwaltung jeweils auf weitere 10 Jahre verlängert werden.
  3. Auf die Überlassung einer bestimmten Grabstelle und die Einräumung oder Verlängerung eines Benützungsrechtes besteht kein Anspruch.
  4. Grabstellen werden unter Bedachtnahme auf die Anlage des Friedhofes und auf die Wünsche der Benützungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung zugewiesen.
  5. Hinsichtlich der Übertragung des Benützungsrechtes gelten Bestimmungen des § 36 Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetzes 2019, LGBl. Nr.76/2018 i.d.g.F.

 

§ 5
Erlöschen des Benützungsrechtes

  1. Das Benützungsrecht erlischt:
    1. durch Zeitablauf
    2. durch schriftlichen Verzicht durch die/den Benützungsberechtigte/n
    3. durch Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht (nach vorheriger eingeschriebener Benachrichtigung)
    4. durch Entzug wegen Nichtentrichtung des Grabstellenbenützungsentgeltes

 

§ 6
Rechte der Benützungsberechtigten

  1. Durch den Erwerb des Benützungsrechtes an einer Grabstelle können die/der Benützungsberechtigte und ihre/seine Angehörigen nach Maßgabe des vorhandenen Platzes bestattet werden.
  2. Im Falle des Todes der/des Benützungsberechtigten gelten die Erben als Nachfolger im Benützungsrecht. Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben sie eine/n gemeinsamen Bevollmächtigte/n zur Ausübung des Benützungsrechtes zu bestellen. Die Rechtsnachfolge ist nachzuweisen. Bis dahin gilt die/der älteste bekannte nächste Verwandte (Verschwägerte) der/des verstorbenen Benützungsberechtigten als Vertreter der Rechtsnachfolgerin/des Rechtsnachfolgers im Benützungsrecht.
    Ist ein/e Benützungsberechtigte/r nicht vorhanden, geht das Benützungsrecht an der Grabstelle an die Marktgemeinde Riedlingsdorf zurück. Bezahlte Entgelte werden nicht rückerstattet.
  3. Am Kopfende der Grabstelle (Erdgrab) darf ein Denkmal (Grabstein, Gedenkzeichen) oder ein Grabkreuz aufgestellt werden bzw. eine Schriftplatte aufgelegt werden.
  4. Die Grabstelle (Erdgrab) darf gärtnerisch ausgestaltet werden, die Dekoration von öffentlichen Flächen (Gehwege, Vorplätze) bei der Urnenwand und den Urnensäulen ist nicht gestattet.
  5. Alle sonstigen hier nicht angeführten Vorhaben bedürfen einer gesonderten Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

 

§ 7
Pflichten der Benützungsberechtigten

  1. Benützungsberechtigte haben für die Errichtung aller Aufbauten (Einfassungen, Denkmäler, etc.) eines Erdgrabes und für die laufende ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstelle auf eigene Kosten zu sorgen.
  2. Benützungsberechtigte sind verpflichtet, die Grabstelle der Pietät und Würde eines Friedhofes entsprechend instand zu halten.
  3. Benützungsberechtigte sind für die Sicherheit der Grabstelle, insbesondere für die Standfestigkeit der Denkmäler (Grabsteine) und Grabkreuze, verantwortlich. Zeigen sich z.B. bei bestehenden Grabstellen Setzerscheinungen, sodass Denkmal und Grabeinfassung oder beide sich neigen, sind diese von der Benützungsberechtigten auf deren Kosten umgehend zu sanieren.
    Bei Schadensfällen haftet der jeweilige Benützungsberechtigte.
  4. Wird bei einer Grabstelle das Denkmal baufällig oder hat sich der Bauzustand einer Gruft derart verschlechtert, dass sie einzustürzen droht, dann ist die/der Benützungsberechtigte verpflichtet, binnen 4 Monaten für ihre Instandsetzung zu sorgen, widrigenfalls der Bürgermeister über das Denkmal und bei Baufälligkeit einer Gruft auch über die Grabstelle nach freiem Ermessen verfügen kann.
    Baufällig ist eine Grabeinfassung oder –anlage jedenfalls, wenn sich Denkmal (Grabstein) bzw. Grabeinfassung oder beide z.B. auf Grund von Setzungen neigen.
  5. Bei baulichen Veränderungen oder Ergänzungen des Weges rund um das Erdgrab ist das Einvernehmen mit allen angrenzenden Benützungsberechtigten herzustellen.
  6. Ist das Benützungsrecht an einer Grabstelle bzw. Urne abgelaufen, hat die/der Benützungsberechtigte alle Aufbauten (Einfassungen, Denkmäler, etc.) der Grabstelle auf eigene Kosten oder durch die Marktgemeinde Riedlingsdorf zu einem Kostenersatz von € 300,-- bei Einzelgräbern bzw. Einzelurnen und von € 450,-- bei Doppelgräbern bzw. Mehrfachurnen zu entfernen, sofern nicht eine nachweisliche Übergabe an ein/e neue/n Benützungsberechtigte/n erfolgt oder es sich nicht um eine erhaltungswürdige Grabstelle (§ 17) handelt.
    Andernfalls kann die Marktgemeinde diese Gegenstände auf Kosten der/des bisherigen Benützungsberechtigten von der Grabstelle entfernen und der Lagerung zuführen. Werden die Gegenstände trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde vom bisherigen Benützungsberechtigten nicht an sich genommen, so verfallen sie zugunsten der Marktgemeinde Riedlingsdorf.

 

§ 8
Mindestruhefrist, Wiederbelegung von Grabstellen

  1. Die Wiederbelegung von Grabstellen bzw. Urnengrabstellen – ausgenommen Grüfte und Tiefgräber – darf nicht vor Ablauf der Mindestruhefrist von 30 Jahren erfolgen.
  2. Die Friedhofsverwaltung kann jederzeit mit der Wiederbelegung jener Grabstellen beginnen, für die eine Erneuerung des Benützungsrechtes nicht erfolgt und deren Mindestruhefrist bereits abgelaufen ist.

 

§ 9
Arten der Grabstellen

  1. Grabstellen werden unterschieden in
    1. Erdgräber (Einfachgrab oder Doppelgrab) für einfachen oder mehrfachen Belag
    2. gemauerten Grabstellen (Grüfte) für einfachen oder mehrfachen Belag und
    3. Urnennischen für einfachen oder mehrfachen Belag
    4. Urnensäulen für einfachen oder mehrfachen Belag

 

§ 10
Erdgräber

  1. Erdgräber werden unterschieden in
    1. Einfachgräber:
      Die Außenlänge beträgt maximal 2,40 m und die Außenbreite maximal 1,0 m. Verbleibende Innenmaße zwischen den Einfassungen haben eine Länge von mindestens 2 m und eine Breite von 0,80 m aufzuweisen.
    2. Doppelgräber:
      Die Außenlänge beträgt maximal 2,50 m und die Außenbreite beträgt 2m.
  2. Die einzuhaltende Mindestüberdeckung wird mit mindestens 100 cm ab Erdniveau festgesetzt. Die einzuhaltende Abstandsdeckung wird mit mindestens 20 cm zwischen den Särgen festgesetzt.
  3. Erdgräber können als Tiefgräber angelegt werden. Die Grabtiefe für jeden zum einfach hinzukommenden zusätzlichen Belag ist mindestens um 0,60 m zu vergrößern.

 

§ 11
Gemauerte Grabstellen (Grüfte)

  1. Grüfte sollen eine Länge von 3 m und eine Tiefe von 2,50 m erhalten. Die Breite richtet sich nach der Zahl der beizusetzenden Leichen, darf jedoch höchstens 2 m betragen.
  2. Bei Schließung einer Gruft sind die Fugen bzw. Deckplatte und Grufteinfassung abzudichten.
  3. Die Anordnung von gemauerten Grabstellen (Grüfte) ist mit der Friedhofsverwaltung zu vereinbaren.
  4. Für den Bau von Grüften ist eine Baubewilligung erforderlich.

 

§ 12
Aschegrabstellen (Urnengräber, Urnennischen und Urnensäulen)

  1. Urnen sind ausschließlich in Urnennischen (Urnenwand oder Urnensäulen) bzw. in Erdgräbern beizusetzen. Bei Erdgräbern kann die Beisetzung einer biologischen Urne bereits ab einer Grabtiefe von 0,65 m und an der Fuß-, Mittel- und Kopf-Seite erfolgen.
  2. Sämtliche Maße werden von der Friedhofsverwaltung vorgegeben.

 

§ 13
Entfernung der Grabstellen voneinander

  1. Die Entfernung der Grabstellen voneinander soll mindestens 0,45 m betragen.
    Bei Aschengrabstellen sind die Vorgaben der Friedhofsverwaltung einzuhalten.
  2. Die Entfernung der Grabreihen voneinander hat mind. 0,70 m zu betragen.

 

§ 14
Grabeinfassungen, Grabhügel

  1. Grabeinfassungen sind aus wetterbeständigem Material werkgerecht herzustellen.
  2. Gräber, die ohne Einfassung bleiben, haben einen der Gesamtwirkung des Friedhofes entsprechenden Grabhügel aus Erde zu erhalten. Bis zur Aufstellung eines Denkmales, Grabkreuze oder Schriftplatte (§ 15) ist das Grab mit dem Namen des Toten und dem Sterbejahr zu kennzeichnen.

 

§ 15
Denkmäler, Grabkreuze, Schriftplatten

  1. Die an der Grabstelle (Erdgrab) anzubringenden Denkmäler oder Grabkreuze bzw. Schriftplatten sind an der Kopfseite zu errichten. Sie müssen aus zur Würde des Ortes passendem Material wetterbeständig und mit einem zweckmäßigen, dem allgemeinen Kunstverständnis nicht abträglichen Aussehen werkgerecht hergestellt sein.
  2. Künstlerische Darstellungen und Aufschriften auf Denkmälern und Grabkreuzen bzw. Schriftplatten, die die bei einem Friedhof gebotene Pietät verletzen könnten, sind unzulässig. Eine Bezeichnung der Herstellerfirma darf nur in unauffälliger Weise angebracht werden.

 

§ 16
Freigräber

  1. Freigräber sind solche Grabstellen, in denen ohne Verleihung eines Benützungsrechtes Totgeborene und totgeborene Früchte (Fehlgeburten) sowie Leichen von Personen bestattet werden, die der öffentlichen Fürsorge unterliegen. Auch Personen, die in der Marktgemeinde Riedlingsdorf tot aufgefunden wurden und deren Herkunft unbekannt ist, können in Freigräbern bestattet werden.
  2. Freigräber kann der Bürgermeister der Marktgemeinde Riedlingsdorf zur Verfügung stellen.
  3. Für Freigräber gilt:
    1. Die Errichtung und Pflege werden von der Marktgemeinde Riedlingsdorf erledigt.
    2. Die Wiederbelegung von Freigräbern darf nicht vor Ablauf der Mindestruhefrist von 30 Jahren erfolgen.

 

§ 17
Erhaltungswürdige Grabstellen

  1. Erhaltungswürdige Grabstellen sind solche, an deren weiterer Erhaltung nach Ablauf des Benützungsrechts ein historisches oder kulturelles Interesse besteht. Sie werden durch Gemeinderatsbeschluss festgelegt.
  2. Erhaltungswürdige Grabstellen können, sofern sie nicht von der Marktgemeinde selbst in weitere Pflege übernommen werden, zu diesem Zwecke einer anderen Rechtsperson übertragen werden, wenn diese die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstelle gewährleistet.

 

§ 18
Friedhofsbesuch

  1. Auf dem Friedhof haben Besucher alles zu unterlassen, was der Pietät und Würde des Ortes widerspricht.
  2. Insbesondere ist verboten:
    1. das Ablagern von Abraum und Abfall außerhalb der hierfür bestimmten Plätze
    2. das Mitbringen von Tieren
    3. das ungebührliche Lärmen
    4. das Verteilen von Drucksorten, ausgenommen Trauerdrucksorten zu einem konkreten Sterbefall
    5. das Feilbieten von Waren sowie das Anbieten gewerblicher Dienste
    6. das Verrichten gewerblicher Arbeiten ohne vorherige Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung
    7. für die Friedhofsbesucher das Rauchen
    8. pietätloses Verhalten

 

§ 19
Gestaltung des Friedhofes, Ausschmückung der Grabstellen

  1. Die Friedhofsanlage hat auf den Besucher durch geschlossenes, gefälliges und würdiges Aussehen zu wirken. Der entsprechenden Herstellung der Denkmäler, Schriftplatten und Grabkreuze sowie dem Ausschmücken der Grabstelle kommt hierbei besondere Bedeutung zu.
  2. Das Ausschmücken der Grabstellen (Erdgräber) kann nach gärtnerischen Gesichtspunkten von den Angehörigen der Verstorbenen vorgenommen oder nach Vereinbarung von der Friedhofsverwaltung besorgt werden. Die Dekoration von öffentlichen Flächen (Gehwege, Vorplätze) bei der Urnenwand und den Urnensäulen ist nicht gestattet.
  3. Beim Pflanzen von Sträuchern ist auf deren Eignung für Friedhofszwecke und darauf Rücksicht zu nehmen, dass hierdurch der Zutritt zu den Grabstellen nicht behindert wird. Das Anpflanzen von Bäumen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  4. Verordnungswidrige Anpflanzungen werden nötigenfalls durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Die daraus entstehenden Kosten sind durch die/den Benützungsberechtigten zu tragen.
  5. Bei verwahrlosten Grabstellen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten des Benützungsberechtigten ein Unternehmen zu beauftragen, dass ein würdiges Aussehen der Grabstelle wiederherstellt.

 

§ 20
Arbeiten auf dem Friedhof

  1. Bei Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof sind die bestehenden Vorschriften einzuhalten. Dabei ist den Weisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten.
  2. Das Aufstellen von Grabausstattungen, die Ausbildung von Fundamenten und Gehwegen und die Sanierung solcher Anlagen sind fachgerecht durchzuführen.
  3. Vor der Aufstellung von Grabdenkmälern, Grabkreuzen, Schriftplatten und Einfassungen sind die Höhenlagen und die Fluchten mit der Friedhofsverwaltung zu vereinbaren.
  4. Sämtliche Arbeiten sind so auszuführen, dass hierdurch der Friedhofsbetrieb sowie Bestattungsfeierlichkeiten und Veranstaltungen nicht gestört werden.
  5. Gehwege zwischen den einzelnen Gräbern bzw. Grabreihen sind eben und ohne Absatz herzustellen.

 

§ 21
Benützung der Aufbahrungshalle

  1. Eine Leiche muss nach durchgeführter Totenbeschau in die zuständige Aufbahrungshalle (Leichenhalle) überführt und aufgebahrt werden. Die Aufbahrung außerhalb der Leichenhalle darf nur mit Zustimmung des Bürgermeisters erfolgen.
  2. Die Überführung und Aufbahrung werden durch einen befugten Leichenbestatter nach Wahl der Angehörigen erledigt.

 

 

§ 22
Leichenbestatter und Totengräber

  1. Die zur Beerdigung bzw. Enterdigung von Leichen erforderlichen Arbeiten wie Ausheben der Grabstelle, Errichtung des Grabhügels usw. sind dem befugten Gewerbebetreibenden (Leichenbestatter) bzw. Totengräber zu übertragen.
  2. Der Leichenbestatter (Gewerbebetreibende) ist vom verantwortlichen Angehörigen (Benützungsberechtigten) zu entlohnen. Der Totengräber (Gewerbebetreibende) wird von der Marktgemeinde entlohnt und wird das Entgelt gemäß dem gültigen Gemeinderatsbeschluss an den verantwortlichen Angehörigen (Benützungs-berechtigten) vorgeschrieben.

 

§ 23
Schlussbestimmungen

  1. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bgld. Leichen- und Bestattungswesengesetzes 2019, LGBl. Nr. 76/2018, i.d.g.F. zu beachten.
  2. Die Friedhofsentgelte werden durch Gemeinderatsbeschluss geregelt.
  3. Diese Friedhofsordnung tritt mit Ablauf der gesetzlichen Kundmachungsfrist in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 26.06.2020 des Gemeinderates der Gemeinde Riedlingsdorf außer Kraft.

 

Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister
Wilfried Bruckner

Riedlingsdorf, am 25.03.2022

 

Angeschlagen am: 28.03.2022

Abgenommen am: 12.04.2022